KfW-Förderung: Solarstrom für Elektroautos
Leider sind die Fördermittel von 2023 für „Solarstrom für Elektroautos (442)“ bereits ausgeschöpft. Gefördert werden dabei der Kauf und die Installation einer Ladestation für Elektroautos in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher. Sollten erneut Fördermittel in 2024 bereitgestellt werden, wird hier und auf der unten verlinkten Webseite informiert.
KfW Förderprogramm für Unternehmen
Bislang förderte die KFW den Kauf und die Installation von Ladestationen für Unternehmen, Einzelunternehmer, freiberuflich Tätige, kommunale Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige Organisationen (KFW 441).
Voraussetzung für den 900 EUR Zuschuss pro Ladepunkt ist, dass für die Ladestationen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien genutzt wird – zum Beispiel direkt aus der eigenen Photovoltaik-Anlage oder über einen Energieversorger.
Sofern Sie einen bewilligten Förderbescheid besitzen, betrifft Sie das Auslaufen der Förderung natürlich nicht und Sie können Ihre smarte Wallbox direkt bei uns bestellen.
BW-E-SOLAR-GUTSCHEIN
Privatpersonen
- 1.000€ beim Kauf eines Elektrofahrzeugs bei gleichzeitigem Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie zusätzliche 500€ bei Installation einer Wallbox mit der Beschaffung eines Fahrzeugs
- Für natürliche und juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Personengesellschaften, die in BaWü E-Auto erwerben und zulassen
- Zu den geförderten förderfähigen Fahrzeugen zählen E-Pkw (M1), vierrädrige E-(Leicht-)Kraftfahrzeuge (L6e und L7e) sowie leichte E-Nutzfahrzeuge bis 3,5 t (N1) mit Elektro- oder Brennstoffzellenantrieb bis einschließlich 160 kW Peak-/Spitzenleistung
- Bedingungen
- Fahrzeug muss mindestens 3 Jahre in BaWü zugelassen sein und überwiegend dort verkehren
- Antragsteller muss Anlagenbetreiber nach EEG sein oder innerhalb von 6 Monaten Anlagenbetreiber werden
- PV-Anlage muss eine Mindestleistung von 2kWp pro gefördertes Fahrzeug aufweisen
- Wallbox muss durch PV-Strom versorgt werden
Unternehmen & Kommunen:
- 1.000€ beim Kauf eines Elektrofahrzeugs bei gleichzeitigem Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie zusätzliche 500€ bei Installation einer Wallbox mit der Beschaffung eines Pkw
- Für natürliche und juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Personengesellschaften, die in BaWü E-Auto erwerben und zulassen
- Zu den geförderten förderfähigen Fahrzeugen zählen E-Pkw (M1), vierrädrige E-(Leicht-)Kraftfahrzeuge (L6e und L7e) sowie leichte E-Nutzfahrzeuge bis 3,5 t (N1) mit Elektro- oder Brennstoffzellenantrieb bis einschließlich 160 kW Peak-/Spitzenleistung
- Bedingungen:
- Fahrzeug muss mindestens 3 Jahre in BaWü zugelassen sein und überwiegend dort verkehren
- Antragsteller muss Anlagenbetreiber nach EEG sein oder innerhalb von 6 Monaten Anlagenbetreiber werden
- PV-Anlage muss eine Mindestleistung von 2kWp pro gefördertes Fahrzeug aufweisen
- Wallbox muss durch PV-Strom versorgt werden
E-Taxi
Unternehmen & Kommunen:
- 60% zuwendungsfähige Ausgaben für DC-Schnellladepunkte (>22 kW) > bis 12.000€/Ladepunkt <100kW, bis 30.000€/Ladepunkt ab 100kW
- 60% zuwendungsfähige Ausgaben für den Netzanschluss > bis 5.000€ für Anschluss an das Niederspannungsnetz, bis 50.000€ für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz
- Für juristische oder natürliche Personen, die den Bau und Betrieb von LIS für E-Taxis gewährleisten
- Auszug zuwendungsfähige einmalige Ausgaben: Anschaffung, Installation, Netzanschluss, WLAN, Beleuchtung, Überdachung.
- Bedingungen:
- 24/7 Zugänglichkeit für E-Taxis
- Nur Strom aus erneuerbaren Energien
- Inbetriebnahme innerhalb von 6 Monaten und Mindestbetrieb 6 Jahre
- Markierung der entsprechenden Stellplätze
- Remotefähigkeit, Preistransparenz und Datenschutz gewährleistet mess- und eichrechtskonformer Betrieb
- Maximale Ladeleistung ist abwärtskompatibel
- Private bzw. betriebliche Ladestationen sind nicht förderfähig. Die Ladepunkte müssen grundsätzlich öffentlich mit E-Taxis nutzbar sein.
Regelförderung Quartiersgaragen über LGVFG
Kommunen
- Förderfähig u.a. die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Pkw mit Reservierungsfunktion bspw. auch LIS für Carsharingfahrzeuge sowie für Netzanschluss einmalige Kosten, Überdachung der Ladestationen und öffentlich zugängliche Hchleistungsladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge ab 500 kW
- Die Zuwendung beträgt gemäß VwV-LGVFG maximal bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Investitionskosten, bei Ladeinfrastruktur 75%, zuzüglich einer Planungskostenpauschale
- erhöhte Zuwendung, wenn Vorhaben besonders klimapositiv zu bewerten sind
Förderung für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern
UNTERNEHMEN
- Tourismusbranche: Ladepunkte für Elektrofahrzeuge an touristischen Betrieben in Bayern (Normal- und Schnellladepunkte), antragsberechtigt: nat/jur Personen im Tourismus, z.B. Hotelbetriebe
- Flottenladen ("Mischflottenladen"): Ladepunkte für unterschiedliche Ladebedarfe bei Flotten (mindestens ein Schnellladepunkt), antragsberechtigt: nat/jur Personen, die wirtschaftlich tätig sind
- Laden von Dienstfahrzeugen bei Mitarbeitenden zuhause, antragsberechtigt: nat/jur Personen, die als Arbeitgeber wirtschaftlich tätig sind
Förderbedingungen:
- Die Ladestandorte müssen in Bayern sein.
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. Dies darf erst nach Erhalt des Förderbescheids erfolgen.
- Bei der Bemessung der Förderung ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
- Die geförderte Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten beendet und abgerechnet sein.
- Bei den Ladepunkten ist die Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten. Die Ladepunkte müssen mit anderen Komponenten des Stromnetzes kommunizieren können (bspw. Dynamisches Laden).
- Wenn der Strom verkauft werden soll, müssen sich die gesamten Ladekosten an den regionalen Kosten für öffentlich zugängliche Ladepunkte orientieren. Darüber hinaus sind die entsprechenden Vorgaben einzuhalten (Eichrecht, Preisauszeichnungsverordnung etc.).
- Die geförderten Ladepunkte/Ladevorrichtungen müssen jederzeit mit Ökostrom betrieben werden.
- Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen.
Förderung:
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer pauschalen Obergrenze als zweckgebundene Zuwendung gem. einzureichendem Verwendungsnachweis nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte.
- Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge werden mit maximal 1.500 Euro je Ladepunkt gefördert.
- Die maximale Anzahl liegt bei jeweils zehn Ladepunkten pro Ladeort, außer bei kommunalem Laden. Hier liegt die maximale Anzahl über alle Ladeorte hinweg bei maximal neun Ladepunkten.
- Die maximale Fördersumme liegt bei bis zu 90% der förderfähigen Kosten.
KOMMUNEN
- Kommunales Laden: Nicht gewerblich tätige Kommunen in Bayern können bis maximal neun Ladepunkte beantragen (Normal- und Schnellladepunkte förderfähig), antragsberechtigt: nur Kommunen
Förderbedingungen:
- Die Ladestandorte müssen in Bayern sein.
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. Dies darf erst nach Erhalt des Förderbescheids erfolgen.
- Bei der Bemessung der Förderung ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
- Die geförderte Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten beendet und abgerechnet sein.
- Bei den Ladepunkten ist die Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten. Die Ladepunkte müssen mit anderen Komponenten des Stromnetzes kommunizieren können (bspw. Dynamisches Laden).
- Wenn der Strom verkauft werden soll, müssen sich die gesamten Ladekosten an den regionalen Kosten für öffentlich zugängliche Ladepunkte orientieren. Darüber hinaus sind die entsprechenden Vorgaben einzuhalten (Eichrecht, Preisauszeichnungsverordnung etc.).
- Die geförderten Ladepunkte/Ladevorrichtungen müssen jederzeit mit Ökostrom betrieben werden.
- Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen.
Förderung:
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer pauschalen Obergrenze als zweckgebundene Zuwendung gem. einzureichendem Verwendungsnachweis nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte.
- Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge werden mit maximal 1.500 Euro je Ladepunkt gefördert.
- Die maximale Anzahl liegt bei jeweils zehn Ladepunkten pro Ladeort, außer bei kommunalem Laden. Hier liegt die maximale Anzahl über alle Ladeorte hinweg bei maximal neun Ladepunkten.
- Die maximale Fördersumme liegt bei bis zu 90% der förderfähigen Kosten.
WELMO Förderung
WELMO Förderung "Wirtschaftsnahe Elektromobilität" für KMU, um Umstieg auf E-Mobilität zu erleichtern (bis 31.12.2023)
- 1-tägige Beratung mit Netto-Beratungstagessatz in Höhe von 800€ (Potenzialberatung), 2-3 Beratungstage mit einem max. Netto-Tagessatz von 1000€ (Realisierungsberatung)
- Zuschuss zur Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Nutzfahrzeuge: 25%, max. 15.000€ je Fahrzeug), (BEV oder PHEV: 25%, max. 15.000€ je Fahrzeug), (Klein-und Leichtfahrzeuge: 30%, max. 5.000€), (Motorisierte Zweiräder: 500€ pro Fahrzeug)
- Zuschuss zum Aufbau der Ladeinfrastruktur Gefördert wird die Errichtung von stationärer Ladeinfrastruktur sowohl auf öffentlichen als auch nicht öffentlich zugänglichen privaten betrieblichen Flächen, anteilige Förderung Netzanschluss:
- Kauf oder Leasing Normalladeinfrastruktur (AC) inkl. Netzanschluss bis 22 kW: 50% der Gesamtkosten, max. 2.500€ pro Ladepunkt
- Kauf oder Leasing Schnellladeinfrastruktur (DC) inkl. Netzanschluss ab 22 kW: 50% der Gesamtkosten, max. 30.000€ pro Ladepunkt
- Ergänzend wird der Anschluss an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz pro Standort gefördert: Anschluss Niederspannungsnetz (50%, max. 5.500€), Anschluss Mittelspannungsnetz (50%, max. 55.000€)
Anforderungen
- Strom zum Betrieb der Ladeinfrastruktur 100% regenerativ oder eigene Photovoltaikanlagen
- Geförderte LIS muss im Stadtgebiet Berlin errichtet und betrieben werden
- Eigentümer der Fläche muss schriftliches Einverständnis für die Errichtung geben
NRW Förderung für Privatpersonen
NRW fördert den Kauf und die Installation Ihrer privaten Ladeinfrastruktur inklusive aller Ausgaben, die damit verbunden sind. Als Privatnutzer können Sie eine Förderung von bis zu 1500 Euro pro Ladepunkt erhalten. Die Förderung setzt voraus, dass der für den Ladevorgang benötigte Strom aus einem Grünstromvertrag oder einer EE- Anlage stammen muss.
Wichtige Hinweise zur NRW Förderung
- Die Antragsstellung muss vor Beginn der Umsetzung der baulichen Maßnahmen erfolgt sein. Falls Sie hierfür ein Angebot benötigen, bitten wir Sie sich an unseren Support zu wenden.
- Bitte beachten Sie, dass die derzeitigen Fördersätze befristet bis zum 30. Juni 2024 gelten
NRW Förderung für Unternehmen
Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Förderung: Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Zuwendungsfähig:
- Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten und Energiemanagementsysteme
- Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung sowie Anfahrschutz, Beleuchtung undTiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
- Montage und Inbetriebnahme
- Netzanschluss
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
Höhe der Förderung:
- Nicht öffentliche Ladeinfrastruktur
Ladepunkte < 50 Kilowatt:
Wohnungseigentümergemeinschaften, natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
1.500 Euro je Ladepunkt nur in Verbindung mit einer neu zu errichtenden EE-Anlage oder 1.000 Euro je Ladepunkt für Ladepunkte an Stellplätzen für Beschäftigte, Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumswohnungsanlagen, die nicht mit Strom aus einer neu errichteten Erneuerbaren-Energien-Anlage betrieben wird.
Ladepunkte ≥ 50 Kilowatt:
natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts 200 Euro je Kilowatt Ladeleistung (nur in Verbindung mit einem Grünstromvertrag; keine neu zu errichtende Erneuerbare-Energie-Anlage notwendig) oder 250 Euro je Kilowatt Ladeleistung für Ladepunkte, wenn die Ladeinfrastruktur zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugtem Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben wird. Die Stromerzeugungsanlage muss dazu eine Nennleistung von mindestens 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung aufweisen.
- Öffentliche Ladeinfrastruktur
Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
Ladepunkte < 50 Kilowatt:
1.500 Euro je Ladepunkt mit einer Ladeleistung kleiner 50 Kilowatt
Ladepunkte ≥ 50 Kilowatt:
250 Euro pro Kilowatt / Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.
Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge II
Ziel dieses Förderprogrammes ist, den Ausbau der Ladeinfrastruktur im Land Schleswig-Holstein zu fördern. Es soll ein bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, so dass Nutzerinnen und Nutzer von Elektrofahrzeugen diese überall in Schleswig-Holstein schnell und unkompliziert auf- bzw. nachladen können.
Welche Projekte können gefördert werden?
Gefördert werden sowohl kleinere Ladepunkte als auch Großprojekte:
Kleinere Ladepunkte
- Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung zwischen 11 kW und 99 kW
Großprojekte
- Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung von mind. 100 kW
- Errichtung von Ladepunkten im Rahmen eines besonderen Vorhabens, das einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leistet